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§ 30 KAG
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

VIERTER TEIL – Anschluss- und Erschließungsbeiträge → ZWEITER ABSCHNITT – Anschlussbeiträge

Titel: Kommunalabgabengesetz (KAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 6130
Normtyp: Gesetz

§ 30 KAG – Beitragsfähige Kosten

(1) Zu den beitragsfähigen Kosten gehören

  1. 1.

    die Anschaffungs- oder Herstellungskosten,

  2. 2.

    die Ausbaukosten,

  3. 3.

    die angemessene Verzinsung des um Zuweisungen und Zuschüsse Dritter sowie Vorausleistungen gekürzten Anlagekapitals bis zur Inbetriebnahme der Anlage und

  4. 4.

    die Kosten, die aufgrund der Verpflichtung nach § 44 Absatz 3 Satz 3 des Wassergesetzes entstehen.

(2) Bei den beitragsfähigen Kosten bleiben die Zuweisungen und Zuschüsse Dritter, die auf den Anschluss von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallenden Kosten sowie die Kosten für die Herstellung oder Anschaffung von Anlagen, die beim Ausbau erneuert werden, außer Betracht. Für Kapitalzuschüsse gilt § 14 Abs. 3 Satz 6 sinngemäß.

(3) Im Falle einer Erschließung durch städtebaulichen Vertrag nach § 20 Absatz 4 gelten die Kosten für öffentliche Einrichtungen nach § 20 Abs. 1 bei der Ermittlung des Beitragssatzes als Kosten im Sinne von Absatz 1.