§ 19 KAG
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
DRITTER TEIL – Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren → ZWEITER ABSCHNITT – Benutzungsgebühren
§ 19 KAG – Gebühren für die Benutzung von Kindergärten und Tageseinrichtungen
Zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Kindergärten und anderen Tageseinrichtungen nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz (Elternbeiträge) wird auf § 90 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verwiesen.