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§ 26 KAG
Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

V. Teil – Schlussvorschriften

Titel: Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 610
Normtyp: Gesetz

§ 26 KAG – Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

(1) § 11 Absatz 4 und § 25 dieses Gesetzes treten einen Tag nach seiner Verkündung, die übrigen Vorschriften am 1. Januar 1970 in Kraft.

(2) § 8a Absatz 6 und 7 ist auch auf bis zum [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Fünften Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen] bereits abgeschlossene Beitragserhebungsverfahren anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Beiträge von den Gemeinden und Gemeindeverbänden bereits vereinnahmt wurden.