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§ 14 KAG
Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

III. Teil – Verwaltungsverfahren

Titel: Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 610
Normtyp: Gesetz

§ 14 KAG – Abgabenbescheide

(1) Festsetzung und Erhebung mehrerer Abgaben, die denselben Abgabepflichtigen betreffen, können in einem Bescheid zusammengefasst werden.

(2) Ein Bescheid über Abgaben für einen bestimmten Zeitabschnitt kann bestimmen, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und der Abgabenbetrag nicht ändern. Dabei ist anzugeben, an welchen Tagen und mit welchen Beträgen die Abgaben jeweils fällig werden.

(3) Abgabenbescheide mit Dauerwirkung sind von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn die Abgabepflicht entfällt oder sich die Höhe der Abgaben ändert.