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§ 7 KAG
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Benutzungsgebühren, Beiträge und Aufwendungsersatz

Titel: Kommunalabgabengesetz (KAG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 610-10
Normtyp: Gesetz

§ 7 KAG – Benutzungsgebühren, einmalige und wiederkehrende Beiträge

(1) Die kommunalen Gebietskörperschaften können als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren erheben. Diese sind nach dem Umfang der Leistung (Wirklichkeitsmaßstab) oder, soweit die Anwendung eines Wirklichkeitsmaßstabs nicht möglich, nicht zumutbar oder besonders schwierig ist, nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu bemessen. Ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab darf nicht zu einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der Leistung der Einrichtung oder Anlage und der Gebühr führen. Bei Einrichtungen und Anlagen, die auch dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen dienen oder bei deren Inanspruchnahme die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen gefährdet werden können, kann die Benutzungsgebühr für die Leistung so bemessen werden, dass sie Anreize zu einem umweltschonenden Verhalten bietet. Einrichtungen und Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgabe dienen, sind als eine Einrichtung zu behandeln. Sie können abweichend von Satz 5 als mehrere Einrichtungen behandelt werden, wenn der Träger dies im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten für geboten hält.

(2) Die kommunalen Gebietskörperschaften können von Grundstückseigentümern, dinglich Nutzungsberechtigten oder Gewerbetreibenden, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen ein Vorteil entsteht, Beiträge erheben. Zur Finanzierung der Investitionsaufwendungen für die Herstellung oder den Ausbau (§ 9 Abs. 1 Satz 2) einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage können die kommunalen Gebietskörperschaften einmalige Beiträge, zur Abgeltung der Kosten der Einrichtung oder Anlage wiederkehrende Beiträge erheben. Einmalige und wiederkehrende Beiträge sowie Benutzungsgebühren können nebeneinander erhoben werden. Beiträge können auch für nutzbare Teile einer Einrichtung oder Anlage (Aufwands-/Kostenspaltung) erhoben werden. Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen.

(3) Für die Einrichtungen der Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung bestimmt das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung Grenzwerte für eine vertretbare Belastung mit Benutzungsgebühren und Beiträgen. Werden diese Grenzwerte überschritten, können die kommunalen Gebietskörperschaften insoweit auf die Erhebung von Benutzungsgebühren und Beiträgen verzichten und die Kosten aus allgemeinen Deckungsmitteln finanzieren. Im Übrigen bleiben § 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung und § 58 Abs. 2 der Landkreisordnung unberührt.

(4) Der Beitragsanspruch entsteht, sobald die Einrichtung oder Anlage oder der Teil der Einrichtung oder Anlage, für den Aufwands-/Kostenspaltung nach Absatz 2 Satz 4 beschlossen wurde, vom Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden kann, bei wiederkehrenden Beiträgen jedoch erst jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.

(5) Ab Beginn einer Maßnahme können Vorausleistungen auf einmalige Beiträge bis zur voraussichtlichen Höhe des Beitrags festgesetzt werden. Für wiederkehrende Beiträge und Benutzungsgebühren können Vorausleistungen ab Beginn bis zum Ende des Erhebungszeitraumes verlangt werden. Die Vorausleistungen werden der Person angerechnet, an die der Bescheid über den endgültigen Beitrag ergeht; dies gilt auch, wenn überschüssige Vorausleistungen auf einmalige Beträge zu erstatten sind. Soweit überschüssige Vorausleistungen zu erstatten sind, sind diese ab Erhebung der Vorausleistungen mit 2 v.H. über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen.

(6) Sobald die kommunale Gebietskörperschaft entschieden hat, eine Maßnahme durchzuführen, für die einmalige Beiträge erhoben werden sollen, teilt sie dies unverzüglich den Personen, die als Beitragsschuldner voraussichtlich in Betracht kommen, mit und weist darauf hin, dass sie mit der Zahlung von Beiträgen zu rechnen haben. Zugleich sind die Beitragsschuldner darauf hinzuweisen, dass sie in die Satzung sowie in Planungsunterlagen, die den Ausschreibungen zu Grunde gelegt werden sollen, Einblick nehmen können. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend vor der erstmaligen Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen und Benutzungsgebühren. Die Abgabenschuldner sind berechtigt, die Kosten- und Aufwandsrechnung einzusehen. Eine Verletzung der Bestimmungen in den Sätzen 1 bis 4 ist hinsichtlich der Wirksamkeit der Satzungen und der Abgabenbescheide unbeachtlich.

(7) Beiträge und grundstücksbezogene Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(8) Unterliegen die Umsätze von Einrichtungen und Anlagen der Umsatzsteuer, legen die kommunalen Gebietskörperschaften die Umsatzsteuer auf die Abgabenschuldner um.

(9) An Stelle von Benutzungsgebühren und Beiträgen können die kommunalen Gebietskörperschaften zur Deckung der Kosten ihrer Einrichtungen und Anlagen auch privatrechtliche Entgelte erheben. Auf diese finden § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Absätze 3, 5 und 8 sowie die §§ 8 und 9 entsprechende Anwendung.