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§ 2 KAG
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Kommunalabgabengesetz (KAG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 610-10
Normtyp: Gesetz

§ 2 KAG – Grundlagen der Abgabenerhebung

(1) Kommunale Abgaben dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss die Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmen.

(2) Verträge über Abgaben sind nur bei Ablösungen, Vorausleistungen oder sonstigen Vorauszahlungen und Vergleichen in Rechtsbehelfsverfahren zulässig. Anstelle der Erhebung von Gebühren und Beiträgen können die kommunalen Gebietskörperschaften vertraglich die Zahlung von kostendeckenden Entgelten vereinbaren, wenn eine Mehrbelastung anderer Entgeltsschuldner hierdurch nicht eintritt. § 48 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Landeswassergesetzes bleibt unberührt.