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§ 17 KAG
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Kommunalabgabengesetz (KAG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 610-10
Normtyp: Gesetz

§ 17 KAG – Übergangsbestimmung zu § 3 Abs. 2 Nr. 8

Soweit die Frist nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 mit Ablauf des Kalenderjahres 2022 oder 2023 enden würde, verlängert sie sich bis zum Ablauf des 31. Juli 2024.