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§ 3 KAG
Kommunalabgabengesetz - KAG -
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Die einzelnen Abgaben

Titel: Kommunalabgabengesetz - KAG -
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 6140-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 KAG – Steuern

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Steuern erheben. Die Besteuerung des gleichen Steuergegenstandes durch kreis- oder regionalverbandsangehörige Gemeinden und dem Gemeindeverband ist ausgeschlossen.

(2) Die Inanspruchnahme von Steuern durch den Bund oder das Saarland schließt die Erhebung gleichartiger Steuern durch Gemeinden und Gemeindeverbände aus.

(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Hundesteuer zu erheben.

(4) Jagdsteuer und Schankerlaubnissteuer konnen nur von Gemeindeverbänden und kreisfreien Städten erhoben werden. Bei der Gestaltung der Jagdsteuersatzung können die Gemeindeverbände und kreisfreien Städte die Übernahme der Beseitigung von Fallwild und ähnlicher Aufgaben durch die Steuerpflichtige oder den Steuerpflichtigen berücksichtigen. Die Schankerlaubnissteuer kann auch für die Errichtung, Erweiterung und Fortführung eines nach den gewerberechtlichen Bestimmungen nicht erlaubnispflichtigen Betriebes erhoben werden.

(5) Steuern sollen nur erhoben werden, wenn die sonstigen Einnahmen, bei Gemeindeverbänden mit Ausnahme der Kreis- oder Regionalverbandsumlage, zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen. Dies gilt nicht für die Steuern nach Absatz 3.

(6) Die Steuersatzung kann vorsehen, dass die Steuer, insbesondere bei schwierig zu ermittelndem Sachverhalt oder Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung im Einzelfall zur Vereinfachung geschätzt werden kann. Das steuerliche Ergebnis darf sich hierdurch nicht wesentlich ändern.

(7) Für die Festsetzung und die Erhebung der Realsteuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer) sind die hebeberechtigten Gemeinden zuständig. Durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Finanzen und Europa kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport bestimmt werden, dass den Gemeinden oder einer im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit zuständigen kommunalen Körperschaft die Daten der Steuermessbescheide nach § 184 Absatz 3 der Abgabenordnung als elektronische Dokumente in einem elektronischen Verfahren übermittelt oder zur Abholung bereitgestellt sowie in diesem Zusammenhang erforderliche Daten ausgetauscht werden. Wird die Durchführung der Aufgabe im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit auf eine andere kommunale Körperschaft übertragen, ist § 2 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.