Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12a KAG - Abgabenbescheide

Bibliographie

Titel
Kommunalabgabengesetz - KAG -
Amtliche Abkürzung
KAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
6140-1

(1) Mehrere von demselben Abgabenschuldner geschuldete Abgaben können auch durch zusammengefassten Bescheid festgesetzt und erhoben werden.

(2) In Bescheiden über Abgaben, die für einen bestimmten Zeitabschnitt erhoben werden, kann bestimmt werden, dass diese Bescheide auch für die folgenden Zeitabschnitte gelten. Dabei ist anzugeben, an welchen Tagen und mit welchen Beträgen die Abgaben jeweils fällig werden. Ändern sich die Berechnungsgrundlagen oder der Betrag der Abgaben, sind neue Bescheide zu erlassen.