§ 15 KaffeeStV
Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes (Kaffeesteuerverordnung - KaffeeStV)
Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes (Kaffeesteuerverordnung - KaffeeStV)
Bundesrecht
Abschnitt 6 – Zu § 9 des Gesetzes
§ 15 KaffeeStV – Mitführen der Freistellungsbescheinigung
Wird Kaffee unter Steueraussetzung im Steuergebiet zu Begünstigten im Steuergebiet befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach § 13 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Die erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.