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Anlage 2 KäseV - Trockenmassegehalt bei Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen
(zu § 12)

Bibliographie

Titel
Käseverordnung
Redaktionelle Abkürzung
KäseV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7842-6
Mindestgehalte an Trockenmasse in hundert Gewichtsteilen
Schnittfähiger Schmelzkäse
- mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 % oder mehr50%
- mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 50 %34%
Streichfähiger Schmelzkäse
- mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 % oder mehr40%
- mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 50 %30%
Schmelzkäsezubereitung20%
Kochkäse
- Doppelrahmstufe42%
- Rahmstufe36%
- Vollfettstufe34%
- Fettstufe32%
- Dreiviertelfettstufe29%
- Halbfettstufe26%
- Viertelfettstufe24%
- Magerstufe22%

Die Mindestgehalte an Trockenmasse gelten nicht für Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen aus Frischkäse.

Außer Kraft am 14. Juli 2026 durch § 32 der Verordnung i.d.F. vom 24. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 280)