Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 KäseV
Käseverordnung
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Käseverordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KäseV
Gliederungs-Nr.: 7842-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 KäseV – Fettgehaltsstufen

Käse und Erzeugnisse aus Käse dürfen nach ihrem Fettgehalt in der Trockenmasse nur in den folgenden Fettgehaltsstufen in den Verkehr gebracht werden:

FettgehaltsstufeFettgehalt in der Trockenmasse
  
Doppelrahmstufe höchstens 87%
mindestens 60%
Rahmstufe mindestens 50%
Vollfettstufemindestens 45%
Fettstufemindestens 40%
Dreiviertelfettstufemindestens 30%
Halbfettstufemindestens 20%
Viertelfettstufemindestens 10%
Magerstufeweniger als 10%