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§ 29 KäseV
Käseverordnung
Bundesrecht

Siebenter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften

Titel: Käseverordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KäseV
Gliederungs-Nr.: 7842-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 KäseV – Besondere Zubereitungen

Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf

  1. 1.
    Käse-Fondue-Zubereitungen,
  2. 2.
    Zubereitungen aus Frischkäse, die in Griechenland unter Verwendung von Öl und sonstigen typischen Zusätzen, insbesondere Gurken, hergestellt werden oder solchen griechischen Erzeugnissen nach Herstellungsweise und Zusammensetzung entsprechen.