§ 29 KäseV
Käseverordnung
Käseverordnung
Bundesrecht
Siebenter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften
§ 29 KäseV – Besondere Zubereitungen
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf
- 1.Käse-Fondue-Zubereitungen,
- 2.Zubereitungen aus Frischkäse, die in Griechenland unter Verwendung von Öl und sonstigen typischen Zusätzen, insbesondere Gurken, hergestellt werden oder solchen griechischen Erzeugnissen nach Herstellungsweise und Zusammensetzung entsprechen.