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§ 47 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 6 – Sicherung der Nachhaltigkeit, Wildtierschutz

Titel: Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JWMG
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 47 JWMG – Hegegemeinschaften

(1) Die jagdausübungsberechtigten Personen, Inhaberinnen und Inhaber der Eigenjagdbezirke und Jagdgenossenschaften mehrerer zusammenhängender Jagdbezirke können sich auf privatrechtlicher Grundlage zusammenschließen, um Maßnahmen der Bejagung, der Hege und des Wildtiermanagements jagdbezirksübergreifend abzustimmen und nach einheitlichen Grundsätzen durchzuführen (Hegegemeinschaft). Die untere Jagdbehörde wirkt auf die Bildung einer Hegegemeinschaft hin, wenn dies aus den in § 5 Absatz 3 und 4 genannten Gründen geboten ist. Entspricht eine Hegegemeinschaft nach ihrer räumlichen Abgrenzung den Erfordernissen der Hege, ist sie von der unteren Jagdbehörde auf Antrag zu bestätigen. Die Hegegemeinschaft soll fachkundige Vertreterinnen und Vertreter betroffener Interessengruppen, Verbände und Einrichtungen beteiligen.

(2) Eine oder mehrere Hegegemeinschaften im Sinne des Absatzes 1 bilden eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn

  1. 1.

    auf ihren Antrag hin die oberste Jagdbehörde feststellt, dass es aus den in § 5 Absatz 3 und 4 genannten Gründen, insbesondere zur großräumigen Bewirtschaftung bestimmter wandernder Wildtierarten oder zum Schutz gefährdeter Wildtierarten, nach wildökologischen und jagdfachlichen Erkenntnissen in dem Gebiet der Hegegemeinschaften erforderlich ist, Maßnahmen der Bejagung, der Hege und des Wildtiermanagements jagdbezirksübergreifend abzustimmen und in abgestimmter Weise durchzuführen, und

  2. 2.

    alle jagdausübungsberechtigten Personen, Inhaberinnen und Inhaber der Eigenjagdbezirke und die Jagdgenossenschaften des betroffenen Gebiets Mitglieder der antragstellenden Hegegemeinschaften sind.

Die Hegegemeinschaft übernimmt als Körperschaft des öffentlichen Rechts die in der Feststellung nach Satz 1 Nummer 1 durch die oberste Jagdbehörde bezeichneten Aufgaben.

(3) Soweit es im Einzelfall aus den in § 5 Absatz 3 und 4 genannten Gründen, insbesondere zur großräumigen Bewirtschaftung bestimmter wandernder Wildtierarten oder zum Schutz gefährdeter Wildtierarten, nach wildökologischen und jagdfachlichen Erkenntnissen in einem bestimmten Gebiet erforderlich ist, im Rahmen einer Hegegemeinschaft Maßnahmen der Bejagung, der Hege und des Wildtiermanagements jagdbezirksübergreifend abzustimmen und in abgestimmter Weise durchzuführen, kann die oberste Jagdbehörde die jagdausübungsberechtigten Personen, die Inhaberinnen und Inhaber der Eigenjagdbezirke und die Jagdgenossenschaften des Gebiets auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist eine Hegegemeinschaft zu bilden. Die Aufforderung muss bestimmte Aufgaben der Hegegemeinschaft im Rahmen des Satzes 1 für das betroffene Gebiet bezeichnen und auf die Rechtsfolge des Absatzes 4 hinweisen.

(4) Wird die Aufforderung nach Absatz 3 innerhalb der Frist nicht befolgt, bilden fortan alle jagdausübungsberechtigten Personen, Inhaberinnen und Inhaber der Eigenjagdbezirke und Jagdgenossenschaften des betroffenen Gebiets kraft Gesetzes eine Hegegemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit den in der Aufforderung bezeichneten Aufgaben. Dies gilt auch, wenn die Aufforderung befolgt wird und die oberste Jagdbehörde den Adressaten der Aufforderung gegenüber nach Ablauf einer diesen gesetzten Frist feststellt, dass die gebildete Hegegemeinschaft die bezeichneten Aufgaben nicht erfüllt.

(5) Aufgaben der Hegegemeinschaft nach Absatz 2 oder 4 können insbesondere sein

  1. 1.

    die jagdbezirksübergreifende Abstimmung von Hegemaßnahmen zur Gestaltung des Lebensraumes von Wildtieren, auch im Zusammenwirken mit anderen Personen und Einrichtungen im Bereich der Landschaftspflege,

  2. 2.

    die Festsetzung und Durchsetzung der Abschusspläne für bestimmte von der Hegegemeinschaft zu bewirtschaftende Arten von Wildtieren,

  3. 3.

    die jagdbezirksübergreifende Steuerung des Abschusses, insbesondere zur Anpassung der Wildtierbestände an den Lebensraum unter Beachtung land- und forstwirtschaftlicher Erfordernisse, und die Kontrolle der Abschussregelungen,

  4. 4.

    die Entwicklung und Durchführung von jagdbezirksübergreifenden Konzepten im Rahmen des Wildtiermanagements, insbesondere zum Schutz bestimmter Wildtierarten und zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden,

  5. 5.

    die Vereinbarung von Wildfolgeregelungen.

(6) Eine Hegegemeinschaft nach Absatz 2 oder 4 steht unter der Aufsicht der unteren Jagdbehörde. Der Aufsichtsbehörde stehen die gleichen Befugnisse zu, wie sie den Rechtsaufsichtbehörden gegenüber den Gemeinden nach Maßgabe der Vorschriften der Gemeindeordnung zustehen.

(7) Eine Hegegemeinschaft nach Absatz 2 oder 4 hat sich eine Satzung zu geben, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Stellt die Hegegemeinschaft innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde bestimmten Frist keine Satzung auf, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes entspricht, erlässt die Aufsichtsbehörde die Satzung und macht sie auf Kosten der Hegegemeinschaft bekannt. Die Satzung hat insbesondere Regelungen zu treffen über die Beschlussfassung, Stimmengewichtung, Organe und Umlagen der Hegegemeinschaft.

(8) Eine Hegegemeinschaft nach Absatz 2 oder 4 kann für ihren durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarf Umlagen von den Mitgliedern erheben. Die Umlagen können wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden.