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§ 44 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 6 – Sicherung der Nachhaltigkeit, Wildtierschutz

Titel: Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JWMG
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 44 JWMG – Wildtierbericht

(1) Die oberste Jagdbehörde erstellt alle drei Jahre und bei besonderer Veranlassung einen Wildtierbericht für Baden-Württemberg. Dabei werden wissenschaftliche Einrichtungen und andere betroffene Landesbehörden beteiligt. Die Aussagen des Wildtierberichts zu Wildtierarten, die nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes streng geschützt sind, trifft die oberste Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.

(2) Grundlage des Wildtierberichts sind die Ergebnisse der Wildtierforschung für Baden-Württemberg. Dazu zählen insbesondere wissenschaftliche Bestandserhebungen, die Gutachten nach § 34 Absatz 1 und Streckenlisten nach § 35 Absatz 6, die Ergebnisse des Wildtiermonitorings nach § 43 sowie die Berichte nach Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG.

(3) Der Wildtierbericht hat Aussagen zu treffen über

  1. 1.

    die Bestandssituation und Bestandsentwicklung der in Baden-Württemberg vorkommenden Arten der Wildtiere sowie die Ursachen für Bestandsveränderungen,

  2. 2.

    den Lebensraum dieser Arten,

  3. 3.

    die Gebiete, in denen die Bestandssituation bestimmter Arten von Wildtieren, die dem Entwicklungsmanagement unterliegen, eine Beschränkung der Jagdausübung oder eine Jagdruhe erfordert,

  4. 4.

    die in Baden-Württemberg auftretenden Konflikte mit Wildtieren.

(4) Der Wildtierbericht hat Empfehlungen darüber zu enthalten, ob diesem Gesetz weitere in Baden-Württemberg wild lebende Tierarten unterstellt, in welche Managementstufe nach § 7 die dem Gesetz unterliegenden Arten der Wildtiere zugeordnet und ob Tierarten aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes entlassen werden sollen. Er soll Empfehlungen zu Maßnahmen der Hege und des Wildtiermanagements im Sinne des § 5 enthalten.

(5) Die Zuständigkeiten für die europarechtlichen Berichtspflichten bleiben unberührt.