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§ 35 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 5 – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Titel: Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JWMG
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 35 JWMG – Abschussplan und Streckenliste

(1) Für Rot-, Gams-, Sika-, Dam- und Muffelwild hat die untere Jagdbehörde einen Abschussplan festzusetzen, soweit hierfür keine Hegegemeinschaft nach § 47 Absatz 2 oder 4 zuständig ist oder die oberste Jagdbehörde nach Absatz 8 Nummer 4 nichts anderes bestimmt. In begründeten Ausnahmefällen kann die untere Jagdbehörde abweichend von Satz 1 von der Festsetzung absehen. Besteht keine Zielvereinbarung oder Zielsetzung im Sinne des § 34 Absatz 2, kann sie einen Abschussplan für Rehwild festsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine den Vorgaben des § 34 Absatz 1 entsprechende Jagdausübung sicherzustellen.

(2) Der Abschussplan legt den Abschuss für einen Zeitraum von ein bis drei Jahren, getrennt nach Wildtierarten und Geschlecht mit Ausnahme von Jungtieren im ersten Lebensjahr, beim Rotwild auch nach Altersstufen, fest.

(3) Die jagdausübungsberechtigten Personen haben für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Wildtierarten und bei Aufforderung durch die untere Jagdbehörde auch für Rehwild zum Ende des Abschussplanzeitraums nach Absatz 2 bis zum 15. April einen Vorschlag für den Abschussplan einzureichen. Bei Jagdverpachtung muss der Planvorschlag im Einvernehmen mit der verpachtenden Person erfolgen.

(4) Die untere Jagdbehörde setzt den Abschussplan auf der Grundlage des § 34 Absatz 1 fest. Ist das Gebiet einer bestätigten Hegegemeinschaft betroffen, ist diese anzuhören. Ist ein Abschussplan für eine Wildtierart festgesetzt, dürfen die von dem Plan erfassten Wildtiere nur auf Grund und im Rahmen des Plans erlegt werden.

(5) Die jagdausübungsberechtigte Person ist verpflichtet, den Abschussplan notfalls unter Hinzuziehung anderer Personen, welche die Jagd ausüben dürfen, zu erfüllen. Die untere Jagdbehörde trifft die zur Erfüllung des Abschussplans erforderlichen Anordnungen; § 36 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.

(6) Die jagdausübungsberechtigte Person sowie Stadtjägerinnen und Stadtjäger haben über erlegte und verendete Wildtiere mit Ausnahme der vor Beginn ihrer Jagdzeit verendeten Jungtiere eine Liste (Streckenliste) zu führen, die der unteren Jagdbehörde auf Verlangen jederzeit, spätestens jährlich am Ende des Jagdjahres, zu übermitteln ist. Darüber hinaus kann die untere Jagdbehörde anordnen, ihr jeden Abschuss von Schalenwild zum Zwecke der Tierseuchenprävention oder der Tierseuchenbekämpfung oder wenn es einem Abschussplan unterliegt oder soweit es zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele erforderlich ist, unverzüglich zu melden und das erlegte Stück oder Teile desselben vorzulegen.

(7) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 setzt eine Hegegemeinschaft nach § 47 Absatz 2 oder 4 den Abschussplan für von ihr bewirtschaftete Wildtierarten anstelle der unteren Jagdbehörde fest und trifft die Anordnungen nach Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2.

(8) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    nähere Bestimmungen über die Abschusspläne, die Überwachung ihrer Einhaltung und ihre zwangsweise Durchsetzung zu treffen,

  2. 2.

    nähere Bestimmungen über die fachlichen Anforderungen und das Verfahren zur Erstellung der Gutachten nach § 34 Absatz 1, die Erhebung und Verarbeitung von Daten über die Verhältnisse in den Jagdbezirken, insbesondere über den Bestand der Wildtierarten, sowie über den Inhalt und die Übermittlung der Streckenliste zu treffen,

  3. 3.

    unter besonderer Berücksichtigung der Hegegrundsätze nach § 5 Absatz 4 Rotwildgebiete auszuweisen, aufzuheben und für die Bejagung des Rotwildes besondere Bestimmungen zu erlassen,

  4. 4.

    zu bestimmen, dass auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Arten die Vorschriften des § 34 und des Absatzes 1 Satz 3 für Rehwild Anwendung finden, wenn die Ziele des Gesetzes nicht entgegenstehen.

(9) In Abweichung von Absatz 4 Satz 3 kann die oberste Jagdbehörde für bestimmte Jagdbezirke

  1. 1.

    zu wissenschaftlichen Zwecken,

  2. 2.

    zu Forschungszwecken oder

  3. 3.

    zur Durchführung von Pilotprojekten

durch Einzelanordnung die jagdausübungsberechtigte Person von der Pflicht, Abschüsse von Schalenwild nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplans durchzuführen, entbinden. Die Ausnahme ist nur zulässig, wenn die jagdausübungsberechtigte Person und

  1. 1.

    bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Jagdgenossenschaft,

  2. 2.

    bei Eigenjagdbezirken die Inhaberin oder der Inhaber des Eigenjagdbezirks

zugestimmt haben.