Gesetze

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§ 9 JVKostG
Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Fälligkeit und Sicherstellung der Kosten

Titel: Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JVKostG
Gliederungs-Nr.: 363-5
Normtyp: Gesetz

§ 9 JVKostG – Zurückbehaltungsrecht

Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien können nach billigem Ermessen zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt sind.