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§ 17 JVKostG - Mahnung bei der Forderungseinziehung nach dem Justizbeitreibungsgesetz

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)
Amtliche Abkürzung
JVKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
363-5

Die Gebühr für die Mahnung bei der Forderungseinziehung schuldet derjenige Kostenschuldner, der nach § 5 Absatz 2 des Justizbeitreibungsgesetzes besonders gemahnt worden ist.