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§ 12 JVKostG
Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Kostenerhebung

Titel: Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JVKostG
Gliederungs-Nr.: 363-5
Normtyp: Gesetz

§ 12 JVKostG – Nichterhebung von Kosten in bestimmten Fällen

1Kosten in den Fällen des § 1 Absatz 3 werden nicht erhoben, wenn auf die Erstattung

  1. 1.
  2. 2.

    nach § 71 des IStGH-Gesetzes oder

  3. 3.

    nach europäischen Rechtsvorschriften oder völkerrechtlichen Vereinbarungen, die besondere Kostenregelungen vorsehen,

ganz oder teilweise verzichtet worden ist. 2In den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale in keinem Fall erhoben. 3Das Gleiche gilt für Auslagen nach Nummer 9001 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.