Gesetze

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§ 99 JustG NRW
Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 2 – Ordentliche Gerichtsbarkeit → Abschnitt 5 – Ausführungsbestimmungen zur Grundbuchordnung

Titel: Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JustG NRW
Gliederungs-Nr.: 300
Normtyp: Gesetz

§ 99 JustG NRW – Änderung der Verleihungsurkunde

Wird die Verleihungsurkunde geändert, so hat die zuständige Behörde das Grundbuchamt unter Mitteilung der Urkunde über die Änderung um die Eintragung der Änderung zu ersuchen.