§ 92 JustG NRW - Eintragung gebundener Vermögen auf den Namen der oder des Berechtigten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- JustG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 300
(1) Lehns-, Meier-, Erbzins- und Erbleihgüter sowie sonstige Güter, an denen ein Obereigentum besteht, Erbpacht- und Familienfideikommissgüter sind auf den Namen der oder des jeweils zu Besitz und Nutzung Berechtigten einzutragen. Die Eigenschaft des Gutes ist als Verfügungsbeschränkung einzutragen.
(2) Gehört zu dem Verband eines Gutes der bezeichneten Art eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so finden die Vorschriften des Absatzes 1 entsprechende Anwendung; gehört das Recht zu einem Familienfideikommiss, so findet außer den Vorschriften des Absatzes 1 auch die Vorschrift des § 40 Absatz 1 der Grundbuchordnung entsprechende Anwendung.