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§ 62 JustG NRW - Befreiung von Sicherheitsleistung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Amtliche Abkürzung
JustG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
300

Eine Sicherheitsleistung kann nicht verlangt werden bei einem Gebot

  1. 1.

    einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes,

  2. 2.

    einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt oder Sparkasse.