Gesetze

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§ 62 JustG NRW
Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 2 – Ordentliche Gerichtsbarkeit → Abschnitt 3 – Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Titel: Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JustG NRW
Gliederungs-Nr.: 300
Normtyp: Gesetz

§ 62 JustG NRW – Befreiung von Sicherheitsleistung

Eine Sicherheitsleistung kann nicht verlangt werden bei einem Gebot

  1. 1.

    einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes,

  2. 2.

    einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt oder Sparkasse.