Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 31a JustG NRW
Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 1 – Organisation der Rechtspflege → Kapitel 4 – Sicherheit und Ordnung

Titel: Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JustG NRW
Gliederungs-Nr.: 300
Normtyp: Gesetz

§ 31a JustG NRW – Maßnahmen der Behördenleitungen

(1) Die Leitungen der Behörden im Sinne dieses Gesetzes sowie die von ihnen beauftragten Beschäftigten können zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs die notwendigen Maßnahmen treffen. Dies umfasst insbesondere die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in dem Justizgebäude und dem dazugehörigen Außenbereich (Hausrecht). Satz 2 gilt für die elektronischen Einrichtungen der Behörden nach Satz 1 entsprechend.

(2) Die Behördenleitungen und beauftragten Beschäftigten können insbesondere

  1. 1.

    das Justizgebäude einschließlich der Vorführbereiche und den dazugehörigen Außenbereich mittels optisch-elektronischer Einrichtungen vorübergehend oder dauerhaft überwachen; § 20 Absatz 2 bis 4 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden,

  2. 2.

    im Rahmen allgemeiner Kontrollen die Identität einer Person feststellen,

  3. 3.

    im Rahmen allgemeiner Kontrollen eine Person und mitgeführte Sachen, auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel, absuchen oder durchsuchen,

  4. 4.

    Waffen, gefährliche Gegenstände und sonstige Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit und Ordnung zu stören, sicherstellen,

  5. 5.

    eine Person zur Abwehr einer Gefahr in dem Justizgebäude und dem dazugehörigen Außenbereich begleiten,

  6. 6.

    eine Person, die die Mitwirkung an Maßnahmen nach den Nummern 2 bis 5 verweigert, von dem Justizgebäude und dem dazugehörigen Außenbereich verweisen oder ihr das Betreten dieses Bereichs verbieten,

  7. 7.

    eine Person zur Abwehr einer Gefahr von dem Justizgebäude und dem dazugehörigen Außenbereich verweisen oder ihr das Betreten dieses Bereichs verbieten,

  8. 8.

    eine Person zur Abwehr einer Gefahr von der Nutzung einer elektronischen Einrichtung ausschließen.

(3) Gegenüber Organen der Rechtspflege sind allgemeine Kontrollmaßnahmen nach Absatz 2 Nummer 3 nicht zulässig. Die Behördenleitung kann Ausnahmen für besondere Fälle vorsehen. Maßnahmen nach § 31e Nummer 4 und 5 bleiben unberührt.

(4) Der Vollzug der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Nummer 1 bis 7 soll durch den Justizwachtmeisterdienst erfolgen.