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§ 27 JustG NRW
Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 3 – Beschäftigte der Gerichte und Staatsanwaltschaften → Abschnitt 2 – Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

Titel: Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JustG NRW
Gliederungs-Nr.: 300
Normtyp: Gesetz

§ 27 JustG NRW – Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften

(1) Die Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften (§ 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes) erledigen alle Aufgaben, die ihnen nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften obliegen oder übertragen sind.

(2) Die Geschäftsstelle untersteht der Geschäftsleiterin bzw. dem Geschäftsleiter des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft (Geschäftsleitung), soweit nicht die Behördenleitung einzelne Aufgaben auf andere übertragen hat.

(3) Stellung und Aufgaben der Geschäftsleitung werden durch Verwaltungsvorschriften des für Justiz zuständigen Ministeriums geregelt.