§ 26 JustG NRW
Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Kapitel 3 – Beschäftigte der Gerichte und Staatsanwaltschaften → Abschnitt 1 – Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger und Amtsanwältinnen und Amtsanwälte
§ 26 JustG NRW – Amtsanwältinnen und Amtsanwälte
(1) Mit den Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft können Amtsanwältinnen oder Amtsanwälte betraut werden.
(2) Das für Justiz zuständige Ministerium bestimmt die Amtsgeschäfte, die von Amtsanwältinnen und Amtsanwälten vorgenommen werden dürfen, durch besondere Anordnung.
(3) Anwärterinnen und Anwärtern für die Laufbahn des Amtsanwalts kann im Rahmen ihrer Ausbildung die Wahrnehmung der Geschäfte einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts übertragen werden.