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§ 129c JustG NRW
Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 4 – Justizkostenrecht → Kapitel 4 – Kosten in Hinterlegungssachen

Titel: Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JustG NRW
Gliederungs-Nr.: 300
Normtyp: Gesetz

§ 129c JustG NRW – Weitere Auslagen

Als weitere Auslagen werden erhoben:

  1. 1.

    die Beträge, die bei der Ümwechslung von Zahlungsmitteln nach § 13 Absatz 2 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW S. 192) in der jeweils geltenden Fassung oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 16 des Hinterlegungsgesetzes Nordrhein-Westfalen an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,

  2. 2.

    die Dokumentenpauschale nach der Nummer 9000 des Kostenverzeichnisses gemäß Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154) in der jeweils geltenden Fassung für Kopien und Ausdrucke, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.