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§ 12 JustG NRW - Zuständigkeitskonzentrationen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Amtliche Abkürzung
JustG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
300

Dem Oberlandesgericht in Hamm werden folgende Entscheidungen für das Land Nordrhein-Westfalen übertragen:

  1. 1.

    die nach § 25 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz den Strafsenaten zugewiesenen Entscheidungen;

  2. 2.

    die Beschwerdeentscheidungen betreffend die Aussetzung des Strafrestes bei lebens-langer Freiheitsstrafe.