Gesetze

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§ 8 JuSchG
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Jugendschutz in der Öffentlichkeit

Titel: Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JuSchG
Gliederungs-Nr.: 2161-6
Normtyp: Gesetz

§ 8 JuSchG – Jugendgefährdende Orte

1Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die zuständige Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 2Wenn nötig, hat sie das Kind oder die jugendliche Person

  1. 1.
    zum Verlassen des Ortes anzuhalten,
  2. 2.
    der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzuführen oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen.

3In schwierigen Fällen hat die zuständige Behörde oder Stelle das Jugendamt über den jugendgefährdenden Ort zu unterrichten.