§ 29 JuSchG
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Bundesrecht
Abschnitt 7 – Schlussvorschriften
§ 29 JuSchG – Übergangsvorschriften
Auf die nach bisherigem Recht mit "Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren" gekennzeichneten Filmprogramme für Bildträger findet § 18 Abs. 8 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Angabe "§ 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5" die Angabe "§ 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4" tritt.