Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 26 JuSchG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Amtliche Abkürzung
JuSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2161-6

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über den Sitz und das Verfahren der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien und die Führung der Liste jugendgefährdender Medien zu regeln.