Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 JuSchG - Aufnahme periodisch erscheinender Medien in die Liste jugendgefährdender Medien

Bibliographie

Titel
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Amtliche Abkürzung
JuSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2161-6

1Periodisch erscheinende Medien können auf die Dauer von drei bis zwölf Monaten in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten mehr als zwei ihrer Folgen in die Liste aufgenommen worden sind. 2Dies gilt nicht für Tageszeitungen und politische Zeitschriften sowie für deren digitale Ausgaben.