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§ 17 JuSchG
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz

Titel: Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JuSchG
Gliederungs-Nr.: 2161-6
Normtyp: Gesetz

§ 17 JuSchG – Zuständige Bundesbehörde und Leitung

(1) Zuständig für die Durchführung der Aufgaben, die nach diesem Gesetz in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden, ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien als selbstständige Bundesoberbehörde; sie erhält die Bezeichnung "Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz" (Bundeszentrale) und untersteht dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(2) Die Bundeszentrale wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet (Behördenleitung).

Zu § 17: Neugefasst durch G vom 9. 4. 2021 (BGBl I S. 742).