§ 17 JuSchG - Zuständige Bundesbehörde und Leitung
Bibliographie
- Titel
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Amtliche Abkürzung
- JuSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2161-6
(1) Zuständig für die Durchführung der Aufgaben, die nach diesem Gesetz in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden, ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien als selbstständige Bundesoberbehörde; sie erhält die Bezeichnung "Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz" (Bundeszentrale) und untersteht dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
(2) Die Bundeszentrale wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet (Behördenleitung).