Gesetze

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§ 16 JuSchG
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Jugendschutz im Bereich der Medien

Titel: Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JuSchG
Gliederungs-Nr.: 2161-6
Normtyp: Gesetz

§ 16 JuSchG – Landesrecht

1Die Länder können im Bereich der Telemedien über dieses Gesetz hinausgehende Regelungen zum Jugendschutz treffen. 2Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.

Zu § 16: Neugefasst durch G vom 9. 4. 2021 (BGBl I S. 742).