§ 16 JuSchG
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Jugendschutz im Bereich der Medien
§ 16 JuSchG – Landesrecht
1Die Länder können im Bereich der Telemedien über dieses Gesetz hinausgehende Regelungen zum Jugendschutz treffen. 2Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.
Zu § 16: Neugefasst durch G vom 9. 4. 2021 (BGBl I S. 742).