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§ 8 JurZulVdV
Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: JurZulVdV,ST
Gliederungs-Nr.: 301.6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 JurZulVdV – Rangverbesserung

(1) Bewerber, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt haben oder mindestens zwei Jahre als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 75 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) tätig waren oder das freiwillige soziale Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 2 des FÖJ-Änderungsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) geleistet haben, sind, soweit sich dadurch ihre Stellung in der Rangfolge der Bewerber verbessert, nach den Absätzen 2 und 3 mit dem sich daraus ergebenden Rang zu berücksichtigen.

(2) Bei der Auswahl nach dem Prüfungsergebnis sind sie so zu berücksichtigen, als wenn sie sich zu einem früheren, höchstens um die Dauer des Dienstes zurückverlegten Zeitpunkt beworben hätten.

(3) Bei der Auswahl nach der Wartezeit haben sie nur diejenige Wartezeit zu verbringen, die bei einer Bewerbung zu einem früheren, höchstens um die Dauer des Dienstes zurückverlegten Zeitpunkt bestanden hätte.

(4) Hat sich die Einstellung einer Frau in den Vorbereitungsdienst nur infolge der Geburt eines Kindes verzögert und hat sie sich innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt dieses Kindes um Einstellung in den Vorbereitungsdienst in Sachsen-Anhalt beworben, so ist sie bei der Auswahl nach dem Prüfungsergebnis und nach der Wartezeit nach dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem sie sich ohne die Geburt des Kindes hätte bewerben können.