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§ 99 JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Bundesrecht

Zweiter Teil – Jugendliche → Viertes Hauptstück – Beseitigung des Strafmakels

Titel: Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JGG
Gliederungs-Nr.: 451-1
Normtyp: Gesetz

§ 99 JGG – Entscheidung

(1) Der Jugendrichter entscheidet durch Beschluss.

(2) Hält er die Voraussetzungen für eine Beseitigung des Strafmakels noch nicht für gegeben, so kann er die Entscheidung um höchstens zwei Jahre aufschieben.

(3) Gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig.