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§ 91 JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Bundesrecht

Drittes Hauptstück – Vollstreckung und Vollzug → Zweiter Abschnitt – Vollzug

Titel: Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JGG
Gliederungs-Nr.: 451-1
Normtyp: Gesetz

§ 91 JGG

(weggefallen)