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§ 81 JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Jugendstrafverfahren → Neunter Unterabschnitt – Ausschluss von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts

Titel: Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JGG
Gliederungs-Nr.: 451-1
Normtyp: Gesetz

§ 81 JGG – Adhäsionsverfahren

Die Vorschriften der Strafprozessordnung über das Adhäsionsverfahren (§§ 403 bis 406c der Strafprozessordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet.

Zu § 81: Geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).