§ 81 JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Jugendstrafverfahren → Neunter Unterabschnitt – Ausschluss von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
§ 81 JGG – Entschädigung des Verletzten
Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozessordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet.