Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Dritter Abschnitt – Jugendstrafverfahren → Siebenter Unterabschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften
§ 68 JGG – Notwendige Verteidigung
Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn
- 1.
im Verfahren gegen einen Erwachsenen ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen würde,
- 2.
den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind,
- 3.
die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter nach § 51 Abs. 2 von der Verhandlung ausgeschlossen worden sind und die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine nachträgliche Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2) oder die Anwesenheit einer anderen geeigneten volljährigen Person nicht hinreichend ausgeglichen werden kann,
- 4.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder
- 5.
die Verhängung einer Jugendstrafe, die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zu erwarten ist.
Zu § 68: Geändert durch G vom 30. 8. 1990 (BGBl I S. 1853), 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416) und 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2146).