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§ 63 JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Jugendstrafverfahren → Fünfter Unterabschnitt – Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe

Titel: Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JGG
Gliederungs-Nr.: 451-1
Normtyp: Gesetz

§ 63 JGG – Anfechtung

(1) Ein Beschluss, durch den der Schuldspruch nach Ablauf der Bewährungszeit getilgt wird (§ 62 Abs. 2) oder die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe ausgesetzt bleibt (§ 62 Abs. 3), ist nicht anfechtbar.

(2) Im Übrigen gilt § 59 Abs. 2 und 5 sinngemäß.