§ 46 JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Jugendstrafverfahren → Erster Unterabschnitt – Das Vorverfahren
§ 46 JGG – Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen
Der Staatsanwalt soll das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift (§ 200 Abs. 2 der Strafprozessordnung) so darstellen, dass die Kenntnisnahme durch den Beschuldigten möglichst keine Nachteile für seine Erziehung verursacht.