Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 44 JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Jugendstrafverfahren → Erster Unterabschnitt – Das Vorverfahren

Titel: Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JGG
Gliederungs-Nr.: 451-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 JGG – Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe

Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird.

Zu § 44: Geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2146).