§ 4 JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Bundesrecht
Erstes Hauptstück – Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 4 JGG – Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher
Ob die rechtswidrige Tat eines Jugendlichen als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist und wann sie verjährt, richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts.