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§ 30 JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Bundesrecht

Erstes Hauptstück – Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen → Sechster Abschnitt – Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe

Titel: Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JGG
Gliederungs-Nr.: 451-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 JGG – Verhängung der Jugendstrafe; Tilgung des Schuldspruchs

(1) 1Stellt sich vor allem durch schlechte Führung des Jugendlichen während der Bewährungszeit heraus, dass die in dem Schuldspruch missbilligte Tat auf schädliche Neigungen von einem Umfang zurückzuführen ist, dass eine Jugendstrafe erforderlich ist, so erkennt das Gericht auf die Strafe, die es im Zeitpunkt des Schuldspruchs bei sicherer Beurteilung der schädlichen Neigungen des Jugendlichen ausgesprochen hätte. 2§ 26 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nach Ablauf der Bewährungszeit nicht vor, so wird der Schuldspruch getilgt.

Zu § 30: Geändert durch G vom 30. 8. 1990 (BGBl I S. 1853) und 4. 9. 2012 (BGBl I S. 1854).