§ 14 JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Bundesrecht
Erstes Hauptstück – Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen → Dritter Abschnitt – Zuchtmittel
§ 14 JGG – Verwarnung
Durch die Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden.