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§ 14 JGG - Verwarnung

Bibliographie

Titel
Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Amtliche Abkürzung
JGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
451-1

Durch die Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden.