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§ 13 JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Bundesrecht

Erstes Hauptstück – Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen → Dritter Abschnitt – Zuchtmittel

Titel: Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JGG
Gliederungs-Nr.: 451-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 JGG – Arten und Anwendung

(1) Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.

(2) Zuchtmittel sind

  1. 1.
    die Verwarnung,
  2. 2.
    die Erteilung von Auflagen,
  3. 3.
    der Jugendarrest.

(3) Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.