§ 112d JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Bundesrecht
Vierter Teil – Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
§ 112d JGG – Anhörung des Disziplinarvorgesetzten
Bevor der Richter oder der Vollstreckungsleiter einem Soldaten der Bundeswehr Weisungen oder Auflagen erteilt, von der Vollstreckung des Jugendarrestes nach § 112c Absatz 1 absieht oder einen Soldaten als Bewährungshelfer bestellt, soll er den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden hören.
Zu § 112d: Geändert durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1864).