§ 100 JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Jugendliche → Viertes Hauptstück – Beseitigung des Strafmakels
§ 100 JGG – Beseitigung des Strafmakels nach Erlass einer Strafe oder eines Strafrestes
1Wird die Strafe oder ein Strafrest bei Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe nach Aussetzung zur Bewährung erlassen, so erklärt der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt. 2Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches handelt.
Zu § 100: Geändert durch G vom 26. 1. 1998 (BGBl I S. 160).