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§ 3 JBeitrG

Bibliographie

Titel
Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG)
Amtliche Abkürzung
JBeitrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
365-1

Zustellungen sind nur erforderlich, soweit dies besonders bestimmt ist. Sie werden sinngemäß nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über Zustellungen von Amts wegen bewirkt. Die dem Gericht vorbehaltenen Anordnungen trifft die Vollstreckungsbehörde.