§ 7 JArbSchG
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Beschäftigung von Kindern
§ 7 JArbSchG – Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern
1Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen
- 1.im Berufsausbildungsverhältnis,
- 2.außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich
beschäftigt werden. 2Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechende Anwendung.
Zu § 7: Neugefasst durch G vom 24. 2. 1997 (BGBl I S. 311).