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§ 7 JArbSchG
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beschäftigung von Kindern

Titel: Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JArbSchG
Gliederungs-Nr.: 8051-10
Normtyp: Gesetz

§ 7 JArbSchG – Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern

1Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen

  1. 1.
    im Berufsausbildungsverhältnis,
  2. 2.
    außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich

beschäftigt werden. 2Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechende Anwendung.

Zu § 7: Neugefasst durch G vom 24. 2. 1997 (BGBl I S. 311).