Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 65 JArbSchG
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Schlußvorschriften

Titel: Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JArbSchG
Gliederungs-Nr.: 8051-10
Normtyp: Gesetz

§ 65 JArbSchG – Änderung des Bundesbeamtengesetzes

Das Bundesbeamtengesetz wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    § 80 Nr. 3 wird gestrichen.
  2. 2.
    Der bisherige § 80a wird § 80b.
  3. 3.
    Nach § 80 wird folgender neuer § 80a eingefügt:
    "§ 80a
    (1) Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) vom 12. April 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 965) gilt für jugendliche Beamte entsprechend.
    (2) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen."